Der Bundestag hat nach der Wahlrechtsreform eine feste Sollgröße von 630 Sitzen (§1a BWahlG).
Nach § 6 BWahlG Absatz 1 ist ein Wahlkreisbewerber einer Partei als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung einen Sitz erhält. Damit gilt ausdrücklich für Parteikandidaten, dass zwei Bedingungen erfüllt sein müssen.
Nach § 6 BWahlG Absatz 2 ist ein Wahlkreisbewerber, der nach §20 Absatz 3 vorgeschlagen ist - Einzelbewerber mit erhaltenen 200 Bürger-Unterschriften, als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt. Dies bezieht sich auf Bewerber, die nicht von einer Partei vorgeschlagen sind – also Einzelbewerber/parteilose Kandidaten. Für diese Kandidaten gilt nur die Bedingung “die meisten Erststimmen“.
Ich wiederhole:
- Parteibewerber benötigen Erststimmenmehrheit + Zweitstimmendeckung
- Einzelbewerber/Nicht-Parteikandidaten benötigen lediglich Erststimmenmehrheit
Beispiel Bundestagswahl 2025 Bayern:
Die CSU hat alle 47 Wahlkreise in Bayern gewonnen, aber nur 44 Wahlkreisgewinner dürfen in den Bundestag einziehen, weil die Direktmandate im Landesvergleich nicht genügend Zweitstimmen eingefahren haben.
Jetzt kommt aber noch das Allerwichtigste, warum für Einzelbewerber die „Erststimme“ zählt.
- Wenn der Einzelbewerber im Wahlkreis Dachau und Fürstenfeldbruck die Erststimmenmehrheit erreicht hätte,
- wären 44 Wahlkreisgewinner der CSU + 1 Einzelbewerber = 45 Wahlkreisgewinner in Bayern in den Bundestag eingezogen
- Wenn Einzelbewerber z.B. in 50 Wahlkreisen in Deutschland die Erststimmenmehrheit erreichen,
- wären 50 parteilose Einzelbewerber in den Bundestag eingezogen und die Gesamtsitze für die Parteien reduzieren sich auf 580 Sitze und
- dadurch erhöht sich einerseits die Gewichtung der Einzelbewerber auf 8% und anderseits reduziert sich die Gewichtung aller Parteien auf 92%.
Mach mit – deine Erststimme hat Gewicht!
